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Drohnenregeln (DE)

LuftVO §21h kompakt.

§21h LuftVO ist für viele Flüge in Deutschland relevant. Hier findest du eine kompakte Einordnung.

§21h der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) regelt die nationalen Betriebsverbote und -beschränkungen für Drohnen in Deutschland. Er ergänzt die EU-Drohnenverordnung um deutsche Sonderregeln und definiert, wo du grundsätzlich nicht fliegen darfst - etwa über Naturschutzgebieten, Krankenhäusern, Menschenansammlungen oder Behörden. Wer in Deutschland fliegt, sollte diese Verbotszonen kennen, bevor er startet.

Kurz gesagt
  • §21h LuftVO = deutsche Betriebsverbote zusätzlich zu den EU-Regeln.
  • Verbote u. a. über Naturschutz, Krankenhäusern, Menschenmengen, Behörden.
  • 100 m Mindestabstand zu Bundesfernstraßen, Bahn und Wasserstraßen.
  • Ausnahmen möglich - im Zweifel die Landesluftfahrtbehörde fragen.

Wo §21h LuftVO den Drohnenbetrieb verbietet

§21h listet eine Reihe von Gebieten und Objekten, über bzw. in deren Nähe der Betrieb von Drohnen grundsätzlich untersagt ist. Dazu gehören insbesondere:

  • Über und in Naturschutzgebieten, Nationalparks und vergleichbaren Schutzgebieten
  • Über Krankenhäusern
  • Über Menschenansammlungen
  • Über Unfallorten sowie Einsatzorten von Polizei, Feuerwehr und Rettungskräften
  • Über Justizvollzugsanstalten und militärischen Anlagen
  • Über Industrieanlagen sowie Bundes- und Landesbehörden
  • Über Wohngrundstücken (unter bestimmten Bedingungen und mit Zustimmung)
  • Innerhalb von 100 m seitlichem Abstand zu Bundesfernstraßen, Bahnanlagen und Bundeswasserstraßen

Verhältnis zur EU-Drohnenverordnung

§21h ist eine nationale Ergänzung innerhalb des Rahmens der EU-Drohnenverordnung 2026 (Verordnung 2019/947). Die EU regelt die grundsätzlichen Kategorien und Führerschein-Anforderungen, Deutschland darf darüber hinaus geografische Verbotszonen festlegen. Du musst beide Ebenen einhalten - die EU-Regeln und die deutschen Sonderregeln aus §21h.

Ausnahmen und Zustimmungen

Die Verbote sind nicht absolut: §21h sieht Ausnahmen vor, etwa bei Zustimmung der zuständigen Stelle, für behördliche oder gewerbliche Aufgaben mit Erlaubnis, oder über Wohngrundstücken mit Einverständnis der Bewohner. Ob und wie eine Ausnahme greift, hängt vom Einzelfall ab. Für verbindliche Auskünfte ist die zuständige Landesluftfahrtbehörde die richtige Anlaufstelle.

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Keine Rechtsberatung

Dieser Ratgeber fasst §21h LuftVO allgemeinverständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Gesetzestext, die EU-Verordnung 2019/947 sowie die Auskünfte der zuständigen Luftfahrtbehörde. Im Zweifel hol dir dort verbindliche Informationen.

Häufige Fragen

Was regelt §21h LuftVO?
§21h der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) legt nationale Betriebsverbote und -beschränkungen für unbemannte Fluggeräte in Deutschland fest. Er ergänzt die EU-Drohnenverordnung um deutsche Sonderregeln - zum Beispiel Flugverbote über Naturschutzgebieten, Krankenhäusern, Menschenansammlungen und bestimmten Behörden, sowie Mindestabstände zu Verkehrswegen.
Wo gilt nach §21h LuftVO ein Drohnen-Flugverbot?
Unter anderem über und in Naturschutzgebieten und Nationalparks, über Krankenhäusern, Menschenansammlungen, Unfallorten, Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Justizvollzugsanstalten, militärischen Anlagen, Industrieanlagen sowie über Bundes- und Landesbehörden. Außerdem gilt ein seitlicher Mindestabstand von 100 m zu Bundesfernstraßen, Bahnanlagen und Bundeswasserstraßen.
Darf ich über Wohngrundstücke fliegen?
Über Wohngrundstücken gelten besondere Bedingungen: Flüge sind oft nur mit Zustimmung der Eigentümer bzw. Bewohner und bei Einhaltung von Gewichts- und Ausstattungsgrenzen zulässig, insbesondere wenn die Drohne personenbezogene Daten erfassen kann. Details findest du in unserem Ratgeber zur Drohne im Wohngebiet.
Gibt es Ausnahmen von den §21h-Verboten?
Ja. §21h sieht Ausnahmen vor - etwa bei ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stelle, für behördliche Aufgaben oder mit einer Erlaubnis der Luftfahrtbehörde. Ob eine Ausnahme greift, ist im Einzelfall zu prüfen; die zuständige Landesluftfahrtbehörde ist hier die richtige Anlaufstelle.
Wie hängt §21h LuftVO mit der EU-Drohnenverordnung zusammen?
Die EU-Verordnung 2019/947 bildet den Rahmen (offene, spezielle, zulassungspflichtige Kategorie). §21h LuftVO ist eine nationale Ergänzung, die Deutschland innerhalb dieses Rahmens für geografische Gebiete festlegen darf. Du musst also beide Ebenen beachten: EU-Regeln und deutsche Sonderregeln.

Quellen